Update Verpackungsgesetz – Was gibt es für Neuerungen?
Über das am 1. Januar 2019 erlassene Verpackungsgesetz haben wir Sie in einem ausführlichen Blogbeitrag bereits informiert. Trotzdem gibt es immer wieder Neuerungen. Die letzten Anpassungen sind am 3. Juli 2021 in Kraft getreten. Was das für Sie bedeutet, worauf Sie achten müssen und was in Zukunft auf Sie zukommt? – Das haben wir für Sie einmal zusammengefasst.
Bevor wir auf die Änderungen eingehen, nochmal ein paar Worte, was generell zu tun ist: Bringen Sie in Deutschland verpackte Waren in Verkehr, sind Sie verpflichtet, nach dem Verpackungsgesetz zu handeln. Erfüllen Sie die dortigen Anforderungen nicht, dürfen Sie keine Waren in Deutschland verkaufen. Denn für die Entsorgung und das Recycling Ihrer Verpackungen fallen Kosten an. Diese entrichten Sie bei einem dualen System, wie wir es sind. Bei uns können Sie die Menge errechnen, diese bezahlen und dann an das Verpackungsregister LUCID melden, bei dem Sie sich vorab registriert haben.
Änderungen seit dem 3. Juli 2021
Erst in diesem Sommer wurden im Verpackungsgesetz aber einige Änderungen vorgenommen, zuletzt am 3. Juli. Ab sofort gibt es die Möglichkeit, einen sogenannten Bevollmächtigten durch ausländische Verpflichtete ohne Niederlassung in Deutschland zu beauftragen, der für Sie die verpackungsrechtlichen Pflichten wahrnimmt. In der Regel sind das Onlinehändler oder auch Importeure aus dem Ausland, aber auch ausländische Produzenten von Waren. In diesem Zusammenhang werden alle Registerangaben, wie Name, Anschrift und Kontaktdaten sowie die europäische oder nationale Steuernummer des beauftragten Bevollmächtigten im Register veröffentlicht.
Auch bei den weiteren Angaben im Register gibt es ein paar inhaltliche Änderungen. Zum einen entfällt die Angabe der Faxnummer in den Stammdaten der registrierten Unternehmen, die ebenso aus dem öffentlichen Register gestrichen wird, wie die E-Mail-Adresse. Die Unternehmen sind weiter über die bisherigen Registerangaben hinaus angehalten, die europäische oder nationale Steuernummer anzugeben. Gleichzeitig werden diese im öffentlichen Register bekannt gegeben.
Änderungen ab dem 1. Januar 2022
Zu diesem Zeitpunkt tritt die erweiterte Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen in Kraft. Mehr zu diesem Thema finden Sie ab Dezember auf der Webseite der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.
Änderungen ab dem 1. Juli 2022
Auch für das kommende Jahr gibt es weitere Änderungen beim Verpackungsgesetz. Dazu gehört eine erweiterte Registrierungspflicht für alle Unternehmen, die mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen. Genau bedeutet das, dass es nicht nur eine Registrierungspflicht für die Unternehmen gibt, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen in den Verkehr bringen, sondern das gilt auch für Verpackungen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind. Das können u.a. Transportverpackungen sein, aber auch etwa Mehrverpackungen.
Die Meldung der Daten zu den Verpackungsmengen müssen allerdings ausschließlich für systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Verpackungsregister LUCID abgegeben werden.
Ebenso gilt: Sind Sie ein Letztvertreiber von Serviceverpackungen und haben Ihre Pflichten gegenüber dem Verpackungsgesetz an eine Vorvertreiberstufe delegiert, können Sie künftig im Register die „Delegation“ durch Anklicken einer Checkbox zu bestätigen.
Neu ist auch die erweiterte Verantwortung für „elektronische Marktplätze/ Plattformen und Fulfillment-Dienstleister“. So dürfen Betreiber dieser Marktplätze bzw. Plattformen das Anbieten systembeteiligungspflichtiger Verpackungen zum Verkauf nur dann ermöglichen, wenn der Hersteller diese systembeteiligt hat und im Verpackungsregister LUCID registriert ist. Auch bei Fulfillment-Dienstleister gibt es die Besonderheit, dass sie nur ihre Tätigkeiten gegenüber solchen Unternehmen erbringen dürfen, die ihrer Pflicht zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID und somit ihrer Systembeteiligungspflicht ebenso nachgekommen sind.