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Verpackungsführer von Aluminium bis Zinn

Kleiner Verpackungsführer von Aluminium bis Zinn – welche Verpackung ist lizenzierungspflichtig? Durch das am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Verpackungsgesetz (= VerpackG) müssen Sie als Hersteller, Ladenbesitzer und Online-Händler in puncto Entsorgung von Verpackungen aktiver werden. Was Sie tun müssen, um sich rechtskonform zu verhalten, haben wir bereits in unserem Blogbeitrag „Das Verpackungsgesetz“ geklärt. Jetzt geht es um lizenzierungspflichtige Verpackungsmaterialien. Was gehört dazu, was nicht, worauf müssen Sie achten?

Grundsätzlich gilt: Sie müssen alle Verpackungsarten lizenzieren, die beim privaten Endverbraucher zu Hause anfallen und dort im Müll landen. Schon ab der ersten befüllten und in den Verkehr gebrachten Verkaufsverpackung – also vom Karton über das Füllmaterial bis hin zum Paketband – sind Sie verpflichtet, sich einem dualen System, wie wir es sind, anzuschließen. Nochmal kurz zusammengefasst, was Ihre Pflichten hier sind:

  1. Nach der kostenlosen Online-Anmeldung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister über das Verpackungsregister LUCID berechnen Sie die Menge Ihres Verpackungsmaterials ganz einfach mit unserem Berechnungskalkulator.
  2. Sie zahlen anschließend die daraus resultierende Lizenzgebühr…
  3. … und melden Ihre lizenzierte Menge beim Verpackungsregister LUCID und aktualisieren diese regelmäßig.

So einfach schließen wir gemeinsam Kreisläufe für eine nachhaltigere Zukunft.

Verpackungsmaterialien auf einem Blick

Wie Sie in unserem Berechnungskalkulator sehen können, unterscheiden wir bei den jeweiligen Verpackungsmaterialien und haben diese kategorisiert. Hier in unserem Shop www.recycling-dual.de finden Sie (Bild verlinken) auf einem Blick, welche Verpackungsmaterialien wir für Sie laut VerpackG registrieren können und Sie dadurch Ihrer Systembeteiligungspflicht nachkommen.

Pappe, Papier, Karton = Hierzu zählen klar Versandkartons sowie Faltschachteln, aber auch Packpapier und Füllmaterial sowie Papiertüten.

Glas = Darunter fallen farblose und bunte Einwegflaschen und -gläser, die z. B. auch für Joghurt verwendet werden und nicht mit einem Pfandsystem belegt sind.

Kunststoffe (aus PE, PP, PET oder PS) = Ganz klar sind hier Plastiktüten, Folien, Flaschen für Duschgel & Co., Blister oder Tiegel für beispielsweise die Gesichtscreme gemeint. Versandtaschen, Paketklebeband und Luftpolsterfolie sind ebenfalls in diese Kategorie einzuordnen.

Eisenmetalle = Das sind von der klassischen Getränkedosen über die altbekannten Konserven bis hin zu den Tuben für Tomatenmark etc..

Aluminium und weitere Metalle = Folien für Schokolade, Flaschenverschlüsse und Cremetuben lassen sich dieser Kategorie zuordnen.

Getränkekartonverbunde = Dazu zählen z. B. alle Getränkekartons z. B. für Milch, Saft & Co., also feste Verbunde aus Karton mit einer Beschichtung aus Kunststoff und Aluminium.

Sonstige Verbundverpackungen = Dazu gehören in erster Linie Blister- und Vakuumverpackungen für z. B. Kaffee, sprich Verpackungen, die aus mindestens zwei verschiedenen, ganzflächig verbundenen Materialien bestehen.

Sonstiges Material = Das kann Baumwolle, Kautschuk, Holz, Kupfer, Kork oder Keramik sein.

Wie schon anfänglich kurz angedeutet, sind somit auch alle Füll- und Polstermaterialien (z. B. Luftpolsterfolie, Zeitungspapier oder Styropor) sowie Packhilfsmittel wie Packbänder oder Klammern zu lizenzieren, die bei der klassischen Versandverpackung anfallen.

Aufgepasst bei Serviceverpackungen

Bevor wir ins Detail gehen, worauf Sie bei Serviceverpackungen achten müssen, klären wir kurz, was diese überhaupt sind. Kurz auf den Punkt gebracht: Alle Verpackungen, die der Endverbraucher erhält, um seine Lebensmittel zu transportieren und dazu zählen nicht nur Tragetaschen aller Art. Das können im Restaurant oder Imbiss Pizzakartons, Teller, Boxen und Schalen für Salat, Pommes, Nudeln & Co., sein. Beim Bäcker sind es die Brötchentüte und das Tablett für Kuchen samt Tortenspitze. Beim Café um die Ecke der Coffee-to-go-Becher für Heiß- oder Kaltgetränke inklusive Deckel sowie der Becher für Eis oder Milchshakes in der Eisdiele. Aber auch der Supermarkt ist betroffen, und muss seine Verpackungen, wie die Beutel für Obst und Gemüse oder selbst die Einschläge für Wurst oder Käse, lizenzieren. Zu den Serviceverpackungen gehören auch die Beutel oder Hüllen von Wäschereien und Reinigungen oder das Papier bzw. die Folie, die in Blumengeschäften verwendet werden, genauso wie letztendlich auch die Netze für die Weihnachtsbäume.

Sind Servicepackungen vom Vorvertreiber bereits gefüllt, wie z. B. die schon fertigen Salatboxen, die man aus dem Supermarkt kennt, kann der Letztvertreiber, in dem Fall der Supermarktbesitzer, von diesem verlangen, dass er die unbefüllte Serviceverpackung bei einem dualen System vorab lizenziert. Somit geht die Registrierungspflicht an den Vorvertreiber über und der Supermarkt muss für diese Serviceverpackung keine Lizenzgebühr zahlen.

Ausnahmen bei Transport- und Mehrwegverpackungen

Keine Registrierungs- und Systembeteiligungspflichten fallen an, wenn es um reine Transportverpackungen geht, die allein dem Zweck dienen, die Ware zwischen den Vertreibern auf dem Transportweg zu schützen. Sie bleiben im Handel und gehen nicht an den Endverbraucher

Ebenfalls sind Sie von den Lizenzgebühren befreit, wenn Sie als Hersteller oder Vertreiber ausschließlich Mehrwegverpackungen in Umlauf bringen. Diese müssen allerdings mit einem Pfand- bzw. Anreizsystem gekoppelt sein und daher wiederverwendet werden. Bleiben wir hier nochmal bei den schon erwähnten Joghurtgläsern. Sind diese mit einem Pfand belegt, nimmt der Vertreiber sie wieder an und führt sie zurück zum Abfüller, so ist der Mehrwegverpackungs-Kreislauf geschlossen.

Nochmal kurz zusammengefasst:

Verpackungen, die der Endverbraucher mit Ware befüllt erhält, worunter auch Service- und Versandverpackungen gehören, müssen lizenziert werden. Auch Umverpackungen sind betroffen, die z. B. dazu dienen, eine oder mehrere Verkaufsverpackungen zu umschließen, und am Ende auch beim Endverbraucher in den Abfall kommen. Sonderfälle können Servicepackungen sein, sowie Transport- und Mehrwegverpackungen – hier können Lizenzgebühren entfallen.

Fazit für Sie:

Alle Inverkehrbringer die sich einem dualen System anschließen, wie z. B. der Recycling Dual, tragen dazu bei, dass die Verkaufsverpackungen wieder dem Kreislauf zugeführt werden und schonen damit wertvolle Ressourcen. Wer weiß, vielleicht wird aus den gesammelten Verpackungen wieder Ihre neue Versandverpackung?

Sprechen Sie uns an, wir sorgen dafür, dass dies kein Versprechen bleibt, denn mit unserem Partner Smurfit Kappa sorgen wir für nachhaltige Verpackungslösungen und helfen Ihnen dabei, Ihrer Produktverantwortung vorbildlich nachzukommen. Gemeinsam schließen wir den Kreislauf!

Verkaufsverpackung müssen lizenziert werden, dabei sind die Folgenden zu unterscheiden:

  • Serviceverpackungen
  • Versandverpackungen
  • Produktverpackungen

Umverpackungen, die das Produkt „umhüllen“ sind auch zu lizensieren, sowie alle Verpackungen die beim Endkunden verbleiben. Diese Ausnahmen gibt es bei der Lizenzierungspflicht:

  • Mehrwegverpackungen mit Anreizsystem
  • Transportverpackungen, die beim Händler verbleiben
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